Das Coronavirus hält unseren Alltag nach wie vor fest im Griff.
In dieser Sammlung finden Sie alle Beiträge, die wir für Sie recherchiert und veröffentlicht haben.
COVID-19-Pandemie – Unternehmen befinden sich in wirtschaftlicher Bedrängnis. Ende 2020 konnten wichtige Gesetzesvorhaben abgeschlossen werden.
Ausgewählte Hinweise für die Erstellung von Jahresabschlüssen einschließlich Lageberichten 2020 nach deutschen Rechnungslegungsgrundsätzen
Sie haben im Corona-Crash bspw. Aktien oder Fonds verkauft und Verluste erzielt? So können Sie Ihre Börsenverluste steuerlich geltend machen.
Am 4.11.2020 hat das BMF eine Ergänzungen zum Schreiben vom 30.06.2020 bzgl. der befristeten Mehrwertsteuerabsenkung herausgegeben.
Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für Überbrückungshilfe beschlossen.
Erneute Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe: Die Antragsfrist wurde nun bis zum 30. September bzw. 31. Dezember 2020 verlängert.
Übergreifendes
Kredite und Soforthilfen
Steuern: Senkungen, Stundung und Vorauszahlungen
Auswirkungen Rechnungslegung und Prüfung
Kurzarbeit und Quarantäne
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur den heutigen Stand der Sachlage abbilden. Es ist zu erwarten, dass sich die diversen Unterstützungsleistungen des Staates sehr zügig verändern werden. Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie zusammengestellt und halten Sie auf dem Laufenden. Selbstverständlich können diese Kurzinformationen eine Steuer- und Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b und 13c ErbStG a. F. für den Erwerb eines Kommanditanteils auch dann anwendbar sind, wenn dieser im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt
Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen
Ein zwischen Ehegatten geschlossenes Mietverhältnis ist mangels Fremdüblichkeit nicht steuerlich anzuerkennen, wenn es bereits an einer klaren und eindeutigen Vertragsgestaltung fehlt.