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Corona: Kurzarbeit

17.09.2020

Verlängerung Kurzarbeiter-Hilfen bis ins Jahr 2021

(Aktualisierung vom 17. September 2020)

Am 16.09.2020 hat das Bundeskabinett die geltenden Finanzhilfen bei Kurzarbeit bis Ende 2021 verlängert. Die gesetzliche Regelung wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden zugehörigen Verordnungen am 01.01.2021 in Kraft treten. Dann gilt u.a., dass Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, bis 30.06.2021 in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde.  Es besteht jedoch die Möglichkeit die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf 100 % zu erhöhen, hierzu muss eine Qualifizierung des Mitarbeiters während der Kurzarbeit erfolgen. Zusätzlich wird mit dem Gesetzesentwurf die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, wie bereits im Mai 2020 beschlossen, bis zum 31.12.2021 verlängert, für alle Arbeitnehmer deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Demnach erhöht sich das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat der Kurzarbeit auf 70 bzw. 77 % (mit Kind) und ab dem siebten Monat der Kurzarbeit auf 80 bzw. 87 % (mit Kind).

Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit

(Text vom 3. April 2020)

Der Gesetzgeber hat auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der „Corona-Krise“ reagiert und eine Änderung der Kurzarbeit beschlossen. Damit sollen die wirtschaftlichen Folgen für die Unternehmen zumindest abgefedert werden. Die Neuregelungen wurden am 13.03.2020 beschlossen und sind in Kraft getreten, die zugehörige Rechtsverordnung steht jedoch noch aus, so dass Detailfragen offen sind. Die Neuregelung enthält folgende wesentliche Änderungen der bislang geltenden Regelungen zur Kurzarbeit:

Diese geänderten Vorschriften sollen bereits rückwirkend ab 01.03. angewendet werden.


Umfang der Leistung

Kurzarbeitergeld wird in Höhe von 60 % (ohne Kind) bzw. 67 % (mind. 1 Kind) des ausgefallenen Nettolohnes bezahlt (unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung). Damit orientiert sich das Kurzarbeitergeld an der Höhe des Arbeitslosengeldes.


Dauer

Das Kurzarbeitergeld wird für eine Dauer von bis zu 12 Monaten gewährt. Liegen aber weiterhin außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Arbeitsministerium die Bezugsdauer mit einer Verordnung auf 2 Jahre verlängern.


Anzeige/Antrag

Kurzarbeitergeld wird ab dem Monat bezahlt, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit (gemäß den uns vorliegenden Auskünften nach Registrierung unter https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal auch online) eingegangen ist. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Diese können Sie unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen in Erfahrung bringen. Das Formular zur Anzeige über den Arbeitsausfall ist über die Homepage der Bundesagentur für Arbeit abrufbar.


Arbeitsrecht und Mitbestimmung

Will der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen, bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Mitarbeiter (soweit es keine tarifvertragliche Regelung gibt). Wenn ein Betriebsrat im Unternehmen besteht, ist die Einführung von Kurzarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auch mitbestimmungspflichtig. Es bedarf dann ergänzend einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit.


Begründung

Um eine unverzügliche Bearbeitung der Anzeige über Arbeitsausfall zu gewährleisten, ist es unabdingbar, dass die Gründe für die geplante Kurzarbeit angegeben sind und somit (nach bisherigem Formularstand) folgende Angaben zu tätigen sind:   

Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie mit Unterzeichnung des Formulars insbesondere bestätigen, dass zur Vermeidung von Kurzarbeit kein verwertbarer Resturlaub mehr zur Verfügung steht und keine verwertbaren/ungeschützten Arbeitszeitguthaben vorhanden sind und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, den Arbeitsausfall zu vermeiden.


Einsichtnahme in Unterlagen

Die Agentur für Arbeit ist zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verpflichtet. Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in die für die Lohnabrechnung maßgebenden Unterlagen nehmen, z. B. in Arbeitszeitaufzeichnungen (Schichtbücher, Schichtzettel usw.), Fahrtenschreiber, Akkordaufzeichnungen u. ä. Dies kann Verfahren vor Ort im Betrieb, beim Steuerberater oder – nach Auswahl der Unterlagen und deren Übersendung – in der Agentur für Arbeit erfolgen.


Verfahren

Zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung und Auszahlung der beantragten Leistungen wird ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren für Zahlungen praktiziert. Die Zahlung erfolgt im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gem. § 328 Abs.1 Nr. 3 SGB III und wird mit einem Leistungsbescheid bekanntgegeben. In der Regel innerhalb von 7 Monaten nach dem Ende des KUG-Bezugs werden die abgerechneten KUG-Bezugszeiträume abschließend geprüft. Für diese Abschlussprüfung werden von der Agentur für Arbeit ausgewählte, zu prüfende Lohn- und Arbeitszeitunterlagen schriftlich angefordert. Die vollständige Übersendung der angeforderten Unterlagen vermeidet zeitaufwändige Rückfragen und sichert eine zügige Bearbeitung. Das Ergebnis der Abschlussprüfung führt zu einer endgültigen Entscheidung, die schriftlich mitgeteilt wird. Damit wird ein rechtssicherer Abschluss des Leistungsfalls gewährleistet.

Aktuelle Informationen finden Sie zudem unter:

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus


Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur den heutigen Stand (03.04.2020 bzw. 17.09.2020) der Sachlage abbilden. Es ist zu erwarten, dass sich die diversen Unterstützungsleistungen des Staates sehr zügig verändern werden. Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie zusammengestellt und halten Sie auf dem Laufenden. Selbstverständlich können diese Kurzinformationen eine Steuer- und Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.


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