Weitere steuerliche Förderung der Elektromobilität
durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz für Firmenwagen

05.11.2020

Dr.-Georgia-Wiesner-2

Ein Beitrag von Dr. Georgia Wiesner
Diplom-Kauffrau und Steuerberaterin
bei MUNKERT & PARTNER

Weitere steuerliche Förderung der Elektromobilität
durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz für Firmenwagen

Für die private Nutzung von rein elektrisch betriebenen Firmenwagen, die ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2030 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden, muss nur noch 25 % des Bruttolistenpreises versteuert werden.

Voraussetzung war bisher, dass der Bruttolistenpreis 40.000 € nicht überstieg. Durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 wurde diese Grenze rückwirkend zum 1. Januar 2020 auf 60.000 €  erhöht.
Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine Freigrenze handelt und nicht um einen Freibetrag. Wird der inländische Listenpreis des Fahrzeugs nur um einen Cent überschritten, scheidet die Anwendung der 25 %-Regelung aus und es ist die 50 %-Regelung anzuwenden. Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor bleibt es beim Ansatz des vollen Bruttolistenpreises.

Die Vorteilhaftigkeit von reinen Elektrofahrzeugen im Vergleich zu PKWs mit Verbrennungsmotoren hat sich deutlich erhöht. Eine Gegenüberstellung – unterschieden nach dem Empfänger des PKWs – soll dies verdeutlichen:

1. Besteuerung der privaten KFZ-Nutzung für Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer erhält ab Januar 2021 einen Dienstwagen. Zur Auswahl stehen ein rein elektrisch betriebener PKW oder ein PKW mit Verbrennungsmotor.

Folgende Annahmen werden getroffen:

  • Bruttolistenpreis: 60.000 €
  • Entfernung Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte: 30 km
  • Arbeitstage (AT) insgesamt: 220
  • Individueller Steuersatz: 30 %, keine pauschale Versteuerung durch Arbeitgeber, die Ent­fernungspauschale i.H.v. 2.090 € (220 AT x 20 km x 0,3 € + 220 AT x 10 km x 0,35 €) kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung angesetzt werden bzw. bereits vorab als Lohn­steuer­freibetrag geltend gemacht werden (ab 2021 gilt: ab dem 21. Entfernungs­kilometer erhöht sich die Entfernungspauschale auf 0,35 €)
 Elektro-PKWPKW mit Verbrennungsmotor
Bruttolistenpreis (BLP)
60.000 €
60.000 €
Bemessungsgrundlage (BMG)15.000 €
60.000 €
Prozentsatz des geldwerten Vorteils
der Privatnutzung
1 % (BMG)1% (BMG)
Geldwerter Vorteil pro Monat150 €600 €
Geldwerter Vorteil pro Jahr1.800 €7.200 €
Berechnung geldwerter Vorteil
für Fahrten Wohnung
zur 1. Tätigkeitsstätte
0,03 % (BMG) x 30 (km)0,03 % (BMG) x 30 (km)
Geldwerter Vorteil pro Monat135 €540 €
Geldwerter Vorteil pro Jahr1.620 €6.480 €
Geldwerter Vorteil 2021 insgesamt3.420 €13.680 €
Abzüglich Entfernungspauschale– 2.090 €– 2.090 €
Insgesamt zu versteuernder Betrag1.330 €11.590 €
Steuerbelastung 2021399 €3.477 €
Ersparnis durch Elektro-PKW3.078€

2. Besteuerung der privaten KFZ-Nutzung für Unternehmer


Ein Unternehmer erhält ab Januar 2021 einen Firmenwagen, den er mindestens zu 50 % betrieblich nutzt. Zur Auswahl stehen ein rein elektrisch betriebener PKW oder ein PKW mit Verbrennungsmotor.

Folgende Annahmen werden getroffen:

  • Bruttolistenpreis: 60.000 €
  • Entfernung Wohnung zum Betrieb: 30 km
  • Arbeitstage (AT) insgesamt: 220
  • Individueller Steuersatz: 30 %
 Elektro-PKWPKW mit Verbrennungsmotor
Bruttolistenpreis (BLP)60.000 €60.000 €
Bemessungsgrundlage (BMG)15.000 €60.000 €
Prozentsatz der Nutzungs­entnahme für  Privatfahrten1 % (BMG)1% (BMG)
Nutzungsentnahme pro Monat für Privatfahrten150 €600 €
Nutzungsentnahme pro Jahr für Privatfahrten1.800 €7.200 €
Berechnung Nutzungswert für Fahrten Wohnung zur Betriebsstätte0,03 % (BMG) x 30 (km) x 120,03 % (BMG) x 30 (km) x 12
Nutzungswert für Fahrten Wohnung zur Betriebsstätte1.620 €6.480 €
Entfernungspauschale2.090 €2.090 €
Nicht abzugsfähige Betriebs­ausgaben = Nutzungswert für Fahrten Wohnung zur Betriebsstätte abzüglich der Entfernungspauschale– 470 €4.390 €
Private KFZ-Nutzung 2021 insgesamt: Privatfahrten zuzüglich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben1.330 €11.590 €
Steuerbelastung 2021399 €3.477 €
Ersparnis durch Elektro-PKW3.078 € 

Fazit

Es zeigt sich, dass der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer durch Wahl eines Elektrofahrzeugs in o.g. Beispielen jeweils 3.078 € spart. Dies entspricht in den Beispielrechnungen jeweils 88,5 % der gesam­ten Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer, die für die private Nutzung des PKWs mit Verbrennungsmotor anfällt.

Durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz hat sich der steuerliche Vorteil eines reinen E-Firmenwagens deutlich erhöht.

Die Steuerersparnis bei Nutzung eines reinen Elektrofahrzeugs gegenüber der eines PKWs mit Verbrennungs­motor ist umso größer, je teurer der Firmenwagen (maximal 60.000 €) ist, umso länger die Strecke von der Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte und je höher der persönliche Steuersatz ist.

Es zeigt sich, dass die steuerliche Begünstigung eines reinen Elektro-PKWs unabhängig davon ist, ob der PKW dem Arbeitnehmer überlassen wird oder vom Unternehmer genutzt wird. Im obigen Fall resultiert dies daraus, dass die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben auch negativ sein können und damit die private KFZ-Nutzung insgesamt mindern.

Für Hybridfahrzeuge, deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebs­maschine mindestens 40 Kilometer beträgt oder deren Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer ist, ist der Listenpreis für die Berechnung der KFZ-Nutzung zur Hälfte anzusetzen. Im o.g. Beispiel würde dies immerhin eine Steuerersparnis in Höhe von 2.052 € bringen, das sind 59 % der Steuer, die bei Nutzung eines PKWs mit Verbrennungsmotor anfallen.

Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kann die private Nutzung statt nach der pauschalen 1 %-Regelung auch nach den tatsächlichen Kosten berechnet werden. Die Steuerbegünstigung für den reinen Elektroantrieb greift auch für diesen Fall, denn die Aufwendungen für die Abschreibungen oder Leasingraten und die laufenden Kosten sind ebenfalls zu vierteln. Für o.g. Hybridfahrzeuge gibt es eine Halbierung.

Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit der Besteuerung der KFZ-Nutzung für Arbeitnehmer auf Folgendes: Wird vermehrt im Homeoffice gearbeitet, verringert sich die Anzahl der tatsächlichen Fahr­tage zur 1. Tätigkeitsstätte. Im Rahmen der 0,03%-Regelung werden typisierend 15 Fahrten im Monat unterstellt. Wird an weniger Tagen gefahren, kann jede Fahrt mit 0,002 % der Bemessungsgrundlage berechnet werden. Diese Methode kann jedoch nur für ein ganzes Kalender­jahr einheitlich gewählt werden, also falls insgesamt nicht mehr als 180 Tage gefahren werden.

Für Unternehmer, die Gewinneinkünfte erzielen, ist die 0,002 %-Methode allerdings nicht anerkannt.

Neben der ertragsteuerlichen Begünstigung ist auch noch der nach Listenpreis gestaffelte Umwelt­bonus zu berücksichtigen, der ebenfalls im Rahmen der Corona-Konjunkturmaßnahmen erhöht wurde. Dieser Bonus neutralisiert die Anschaffungskosten von Elektrofahrzeugen erheblich. Für reine Elektro­fahrzeuge, die ab dem 3. Juni 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 zugelassen werden, beträgt dieser bei einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 € insgesamt 9.000 € statt bisher 6.000 €; für Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 65.000 € nunmehr insgesamt 7.500 €.

Zusätzlich besteht für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2020 zugelassen werden, eine Steuer­be­freiung bei der KFZ-Steuer für 10 Jahre. Ab dem 1. Januar 2021 soll nach dem Entwurf des 7. Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eine Verlängerung der Steuerbefreiung für Elektro­fahrzeuge kommen.

Zum Schluss muss noch erwähnt  werden, dass die ertragsteuerlichen Vergünstigungen nicht auf die Umsatzsteuer durchschlagen. Ausgangsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer auf die private KFZ-Nutzung bildet weiterhin der 1%ige Bruttolistenpreis.

Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass die vorgenannten Hinweise nur einen knappen Überblick über das Thema darstellen sollen. So sind die unterschiedlichen Rahmenbedingungen im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur den heutigen Stand (19. Oktober 2020) der Sachlage abbilden. Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie zusammengestellt und halten Sie auf dem Laufenden. Selbstverständlich können diese Kurzinformationen eine Steuer- und Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

Dr.-Georgia-Wiesner-2

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