Mit unserer Strukturberatung bieten wir Ihnen an, unsere Gestaltungskompetenz und Kreativität kennenzulernen, ohne uns sofort das komplette Mandat der Jahresabschlusserstellung/-prüfung und Steuerdeklaration erteilen zu müssen.
Im Zentrum steht dabei eine Analyse Ihrer Unternehmensstruktur mit dem Ziel der Identifikation von Steueroptimierungspotentialen. Wir entwickeln für Sie alternative Gestaltungsmöglichkeiten und zeigen Ihnen den konkreten Einspareffekt auf. Oder wir kommunizieren Ihnen ehrlich, wenn wir unter Kostengesichtspunkten kein Verbesserungspotential sehen.
Nutzen Sie die Chance auf unsere Zweitmeinung.
Die Analysephase nutzen wir nicht nur, um Ihre Unternehmensstruktur zu verstehen, sondern auch um Ihr Geschäftsmodell und die Historie kennenzulernen. Dies hilft uns zu verstehen, warum die aktuelle Unternehmensstruktur ist wie sie ist.
Im zweiten Schritt analysieren wir Ihren Bedarf und Ihre Zielvorstellungen. Dies dient dazu, zu ermitteln, wie „radikal“ wir denken können, d. h. ob wir ein Zielstrukturszenario „grüne Wiese“ entwickeln können oder tendenziell eher „minimalinvasiv“ denken sollen. Auch die zeitliche Komponente spielt eine wesentliche Rolle, da bestimmte Steueroptimierungsstrategien in der Umsetzung eine bestimmte Mindestdauer voraussetzen. So stellen wir sicher, dass wir nur Konzepte im Detail entwickeln, die sich auch realisieren lassen.
Im dritten Schritt erarbeiten wir ein detailliertes Zielkonzept und zeigen, wenn möglich, verschiedene Wege auf, wie dieses Ziel erreicht werden kann. Wir bewerten die Chancen und klären Sie über Risiken und Kosten auf. Dabei haben wir nicht nur Steueroptimierung im Blick, sondern auch unternehmerische Umsetzbarkeit.
Ist die Entscheidung für die Umsetzung des Konzeptes getroffen, setzen wir dieses gemeinsam mit Ihnen um. Soweit erforderlich, holen wir vor Umsetzung für Sie zur Risikominimierung eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt ein. Wir erstellen für Sie die vertraglichen Dokumente – ob Gesellschafts-, Verschmelzungs-, Einbringungs-, Spaltungs- oder Gewinnabführungsvertrag etc. Dabei stimmen wir uns eng mit den beurkundenden Notaren ab, um eine zügige Umsetzung zu garantieren und doppelte Kosten zu vermeiden.
Nach der Umsetzung analysieren wir, ob der prognostizierte und gewünschte Erfolg eingetreten ist. Zudem arbeiten wir laufend an der weiteren Optimierung.
Interdisziplinär – engagiert – kompetent.
Was dürfen wir für Sie tun? Lassen Sie uns sprechen!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b und 13c ErbStG a. F. für den Erwerb eines Kommanditanteils auch dann anwendbar sind, wenn dieser im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt
Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen
Ein zwischen Ehegatten geschlossenes Mietverhältnis ist mangels Fremdüblichkeit nicht steuerlich anzuerkennen, wenn es bereits an einer klaren und eindeutigen Vertragsgestaltung fehlt.