Am 06.11.2019 wurde das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen.
In diesem Gesetz sind auch neue Vorschriften bezüglich der Umsatzsteuer vorgesehen, welche für ihre Wirksamkeit gemäß den Regelungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) noch die Zustimmung des Bundesrates bis einschließlich 31.12.2019 benötigen. Die Änderungen in der Umsatzsteuer (sog. „Quick Fixes“) beruhen auf dem Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer, den die EU-Kommission am 04.10.2017 vorgeschlagen hat.
Die Änderungen betreffen Regelungen zu den Voraussetzungen und Nachweisen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, zu den Reihengeschäften und zum Konsignationslager. Die Neuregelungen finden sich teilweise in Änderungen und Ergänzungen der MwStSystRL (Konsignationslager, Reihengeschäfte, Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung) und teilweise in einer Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (MwStVO). Die Änderungen sind seit dem 01.01.2020 wirksam.
Vor dem Hintergrund dieser Änderungen in der Umsatzsteuer dürfte es in den Unternehmen angebracht sein, die bestehenden Prozesse zu überprüfen. Insbesondere sollte der Stammdatenanlageprozess, der Prozess der qualifizierten Abfrage der USt-IdNr. (wer, in welcher Art und Weise, in welchem Rhythmus), ein laufender Abgleich der ZM mit der Umsatzsteuervoranmeldung und die Festlegung, welche neuen Nachweisdokumente hinterlegt werden, überprüft werden.
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