Einen unserer Beratungsschwerpunkte bildet die Betreuung von Unternehmenskäufen/-verkäufen. Wir betreuen Sie während des gesamten M&A Prozesses von der Analyse- über die Transaktions- bis zur Integrationsphase.
Ihr Vorteil ist unsere Flexibilität: Sie können wählen, ob Sie eine Begleitung aus einer Hand wünschen oder wir gemeinsam in einem Team mit anderen Beratern agieren.
Mit unseren Partnern aus dem Empfehlungsverbund Geneva Group International begleiten wir Sie auch bei internationalen Transaktionen. Durch die Geneva Capital Group (GCG) verfügen wir zudem auch international über Kooperationspartner von M&A Boutiquen und Investmentbanken im Bereich der Käufersuche und Targetidentifikation.
Basierend auf einer fundierten Analyse Ihres Unternehmens und des Wettbewerbs entwickeln wir eine Akquisitionsstrategie, die eine nachhaltige Verbesserung Ihrer Wettbewerbsposition zum Ziel hat. Bei Unternehmensverkäufen dient diese Phase der Erstellung eines Infomemorandums über Ihr Unternehmen und der Auswahl möglicher Käufer.
In der Transaktionsphase übernehmen wir die Kontaktaufnahme, Unternehmensbewertung, Kaufpreisfindung/-finanzierung, Due Diligence, Prüfung und selbstverständlich die Vertragsgestaltung/-verhandlung und steuerliche Optimierung.
Bei der Betreuung von Kaufmandaten legen wir besonderen Wert auf die frühzeitige Planung des Integrationsprozesses. Wir begleiten Sie bei der Umsetzung der Integrationsmaßnahmen, führen ein Post Merger Audit zur Messung des Zielerreichungsgrads ein und überwachen die Einhaltung der Vereinbarungen aus dem Kaufvertrag (SPA).
Interdisziplinär – engagiert – kompetent.
Was dürfen wir für Sie tun? Lassen Sie uns sprechen!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b und 13c ErbStG a. F. für den Erwerb eines Kommanditanteils auch dann anwendbar sind, wenn dieser im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt
Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen
Ein zwischen Ehegatten geschlossenes Mietverhältnis ist mangels Fremdüblichkeit nicht steuerlich anzuerkennen, wenn es bereits an einer klaren und eindeutigen Vertragsgestaltung fehlt.