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Corona: Liquiditätshilfen und Soforthilfe

03.04.2020

Liquiditätshilfen

Umfassende Liquiditätshilfen sind sowohl seitens des Bundes als auch der Länder angekündigt. Die konkrete Umsetzung ist noch offen. Im Wesentlichen soll eine Abwicklung über die Hausbanken erfolgen. Bitte wenden Sie sich daher bzgl. weiterer Einzelheiten an Ihre dortigen persönlichen Ansprechpartner.

Lt. aktueller Meldung von heute (18.03.2020) können in zwei bis drei Wochen die ersten Zahlungen überwiesen werden. Die von der Bundesregierung angekündigten KfW-Notkredite zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus können lt. den aktuellen Meldungen in der Presse zufolge ab dem kommendem Montag beantragt werden. Aktuell warten die Hausbanken (Sparkassen, Volksbanken etc.) noch auf das offizielle Antragsformular der staatlichen Förderbank KfW, die die Kreditvergabe koordiniert. Realistisch ist, dass die ersten Gelder in zwei bis drei Wochen fließen. Die Hausbanken müssen dann die Anträge schnell weiterleiten, damit die KfW sie abschließend prüfen kann.


Soforthilfe Corona

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.


Antragsberechtigte

Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.


Höhe der Soforthilfe

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 EUR
  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 EUR
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 EUR
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 EUR


Antragsformular

Den Förderantrag können Sie auf der Website des Bayerischen Wirtschaftsministeriums ab sofort online einreichen:
Antrag für die Soforthilfe-Programme des Bundes bzw. des Freistaats Bayern


Verfahren

Es wird gebeten, den online ausgefüllten Antrag auszudrucken und zu unterschreiben und entweder als Scan oder Foto (jpg-Datei) per E-Mail an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zu senden oder per Post an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zu senden. Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs-/Arbeitsstätte z. B. im Stadtgebiet Nürnberg ist Bewilligungsbehörde die Regierung von Mittelfranken in Ansbach. Die Soforthilfe wird von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen.


Zuständige Bewilligungs- und Vollzugsbehörden:
www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ unter Punkt  „Zuständige Bewilligungs- und Vollzugsbehörden“.


Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur den heutigen Stand (03.04.2020) der Sachlage abbilden. Es ist zu erwarten, dass sich die diversen Unterstützungsleistungen des Staates sehr zügig verändern werden. Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie zusammengestellt und halten Sie auf dem Laufenden. Selbstverständlich können diese Kurzinformationen eine Steuer- und Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.


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