Der Dr. Michael Munkert Förderpreis wird jährlich an einen Lehrstuhl des Instituts für Finance, Auditing, Controlling & Taxation (FACT) der Universität Erlangen-Nürnberg vergeben. Der Förderpreis ist mit 3.000 € dotiert. Zweck ist die Finanzierung von Projekten sowohl im Bereich der Forschung als auch der Lehre.
Der diesjährige Förderpreis geht an Maico Schöne vom Lehrstuhl für Rechnungswesen und Prüfungswesen für sein Forschungsprojekt zum Thema „Sustainability Reporting meets Artificial Intelligence: Potenziale generativer KI-Modelle bei der Analyse von Nachhaltigkeitsberichten“. Der Förderpreis wurde Herrn Schöne von Herr Prof. Dr. Mario Liebensteiner auf der Absolventenfeier der FAU Wiso am 14.07.2023 übergeben.
Das Forschungsprojekt hat das Ziel, die Anwendung aktueller generativer KI-Modelle zur Analyse von Nachhaltigkeitsberichten zu untersuchen. Die Studie beabsichtigt, eine Bewertung der Leistungsfähigkeit verschiedener KI-Modelle bei der Analyse von Texten aus Nachhaltigkeitsberichten im Vergleich zu früheren Ansätzen der Textanalyse durchzuführen. Durch diese Untersuchung möchte Herr Schöne dazu beitragen, das Verständnis für die Potenziale, aber auch Grenzen der Nutzung generativer KI-Modelle in der Nachhaltigkeitsberichtsanalyse zu erweitern. Durch die verbesserte und/oder beschleunigte Auswertung können letztendlich die Transparenz und Qualität der Berichterstattung gesteigert werden. Darüber hinaus sollen Handlungsempfehlungen für zukünftige Arbeiten abgeleitet werden.
Die gemeinnützige Dr. Michael Munkert-Stiftung wurde von Familie Munkert in Gedenken an Herrn Dr. Michael Munkert sen. errichtet. Herrn Dr. Munkert lag die Förderung der universitären und berufspraktischen Ausbildung, insbesondere im Bereich der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe, sehr am Herzen. Gerade das Engagement für „seine” WiSo war ihm immer ein großes Anliegen. Erfahren Sie mehr zum Stiftungszweck und zu den Stiftungstätigkeiten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b und 13c ErbStG a. F. für den Erwerb eines Kommanditanteils auch dann anwendbar sind, wenn dieser im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt
Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen
Ein zwischen Ehegatten geschlossenes Mietverhältnis ist mangels Fremdüblichkeit nicht steuerlich anzuerkennen, wenn es bereits an einer klaren und eindeutigen Vertragsgestaltung fehlt.