Als unabhängiges und rechtlich selbstständiges Mitglied der Geneva Group International (GGI), einem weltweit führenden Empfehlungsverbund von Prüfungs-, Beratungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften, können wir weltweit genau dort weiterhelfen, wo Sie unsere Beratung brauchen.
Wir sind der Überzeugung, dass internationale Beratung neben Kenntnissen des Rechts- und Steuersystems immer auch ein umfassendes Verständnis für die gesellschaftlichen und kulturellen Eigenheiten eines Landes erfordert. Unsere lokalen GGI Partnergesellschaften und deren Experten in nahezu jedem Finanz- und Wirtschaftszentrum weltweit, stehen im Bedarfsfall bereit, Ihre grenzüberschreitenden Aktivitäten beratend zu begleiten und so Ihre erfolgreiche Präsenz auf den internationalen Märkten und internationalen Geschäftsbeziehungen zu stärken.
Wir leben unsere langjährige Mitgliedschaft und sind in den GGI-Practice Groups Internationales Steuerrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung aktiv. Letztere wurde auf unsere Initiative hin im Jahr 2008 gegründet und viele Jahre verantwortlich durch uns geleitet. Durch unsere aktive Mitarbeit in den GGI-Practice Groups
und zahlreiche gemeinsame Mandatsbetreuungen stehen wir regelmäßig in engem fachlichen, aber auch persönlichen Kontakt zu vielen unserer exzellenten Kollegen in anderen Ländern. Nicht zuletzt die persönliche Verbundenheit hilft uns, Fragestellungen mit internationalem Bezug unkompliziert und effizient abzuwickeln.
Kurzum: Wir sind für Sie da und unterstützen Sie bei der erfolgreichen Umsetzung Ihrer weltweiten Auslandsaktivitäten, ganz gleich, ob Sie ins Ausland expandieren, eine bestehende Marktpräsenz intensivieren oder Ihre internationalen Geschäftsbeziehungen ausbauen möchten.
Für weitergehende Informationen besuchen Sie GGI auf www.ggi.com.
Interdisziplinär – engagiert – kompetent.
Was dürfen wir für Sie tun? Lassen Sie uns sprechen!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b und 13c ErbStG a. F. für den Erwerb eines Kommanditanteils auch dann anwendbar sind, wenn dieser im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt
Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen
Ein zwischen Ehegatten geschlossenes Mietverhältnis ist mangels Fremdüblichkeit nicht steuerlich anzuerkennen, wenn es bereits an einer klaren und eindeutigen Vertragsgestaltung fehlt.