Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 den Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Das Gesetz soll die Wirtschaft ankurbeln, genauer:
Maßnahmen mit rückwirkender Gültigkeit ab 2023:
Der Prozentsatz, der zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrags verwendet wird, sinkt langsamer: Jährlich verringert er sich ab dem Jahr 2023 um 0,4 %, statt bisher 0,8 %. Auch der Höchstbetrag soll ab 2023 um jährlich 30 Euro (statt 60 Euro) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro (statt 18 Euro) sinken.
Die als Entlastung für die hohen Gas- und Fernwärmekosten an Verbraucher gezahlte sog. „Dezemberhilfe“ 2022 soll doch nicht besteuert werden. Die Regelungen dazu sollen komplett gestrichen werden.
Durch die nachgelagerte Besteuerung bei Renteneinkünften steigt der Anteil der steuerpflichtigen Renten stetig an. Gleichzeitig erhöht sich auch der Teil der Rentenversicherungsbeiträge, die sich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen lassen. Ab 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Auf diese Weise werden die Renten erst ab dem Renteneintrittsjahrgang 2058 zu 100 % besteuert werden.
Mit der Anpassung beim Altersentlastungsbetrag soll ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag sinkt ab 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.
Durch die geplanten Änderungen sollen Kleinunternehmer ab 2023 davon befreit werden, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben zu müssen. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen, beispielsweise Gewerbetreibende, die Waren innerhalb der EU erwerben. Auch soll die Abgabepflicht bestehen bleiben, wenn das Finanzamt die Erklärung einfordert.
Maßnahmen mit Gültigkeit ab 2024:
Für Dienstreisen oder beim doppelten Haushalt kann ein Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bei der Steuer berücksichtigt werden. Diese Pauschalen sollen angehoben werden:
Es soll eine neue Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eingeführt werden. Wer weniger als 1.000 Euro Einkünfte im Jahr hat, soll darauf keine Steuer mehr zahlen müssen. Übersteigen jedoch die Ausgaben rund um das Mietgeschäft die Einnahmen, soll es möglich sein, die Besteuerung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beantragen. Auf diese Weise sollen Vermieter ihre Verluste berücksichtigen können.
Hinweis Ein weiterer Beleg zum falsch verstandenen Ziel des Bürokratieabbaus. Die Anlage V muss in jedem Fall erstellt werden, damit man erst dann weiß, ob die Freigrenze greift oder nicht. |
Mit dem sog. Verlustrücktrag nach § 10d EStG lassen sich Verluste mit den Gewinnen aus den beiden Vorjahren verrechnen. Dadurch sinkt die Steuerlast für die Vorjahre. Dieser Verlustrücktrag soll auf 3 Jahre erweitert werden. Die zuletzt temporär erhöhte Betragsgrenze von 10 Millionen Euro soll dauerhaft gelten. Für den Zeitraum 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.
Kosten für bestimmte Anschaffungen können sofort vollständig von der Steuer abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 Euro (netto) betragen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Ab 2024 soll der Betrag auf 1.000 Euro (netto) angehoben werden.
Es ist eine befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 01.10.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, von bis zu 25 %, maximal dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung, vorgesehen.
Weiterhin soll die Anhebung der Betragsgrenzen für Sammelposten auf 5.000 Euro für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden der Wirtschaft helfen. Die Zeitspanne für die Auflösung dieser Sammelposten wird auf 3 Jahre verkürzt.
Für Wohngebäude, die zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 gebaut oder gekauft werden, soll die degressive Abschreibung eingeführt werden. Im Jahr der Fertigstellung sollen so 6 % der Kosten anteilig abgeschrieben werden. Der Wechsel zur linearen Abschreibung soll jederzeit möglich sein.
Unternehmen, die einen Gewinn von maximal 200.000 Euro im Jahr erzielen, dürfen ihre Investitionskosten abschreiben – neben der planmäßigen Jahresabschreibung auch über eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Ab 2024 soll der maximale Abschreibungssatz auf 50 % erhöht werden.
Unternehmer, deren Steuer für das Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat, müssen künftig keine vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr abgeben. Bisher lag die Grenze bei 1.000 Euro.
Bei Geschenken an Geschäftspartner können Unternehmer künftig höhere Beträge ausgeben und damit steuerlich profitieren: Liegen die Kosten unter der Freigrenze von 50 Euro netto im Jahr, können sie als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Bislang lag diese Grenze bei 35 Euro im Jahr.
Bisher können Unternehmen mit Umsätzen bis 600.000 Euro beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) zu berechnen. Ab 2024 soll diese Umsatzgrenze auf 800.000 Euro angehoben werden.
Unternehmen, die in den Klimaschutz investieren, sollen bis 2027 unabhängig von ihrem Gewinn zusätzlich 15 % der Investition als Prämie erhalten. Es sollen auf Antrag Investitionen, die zu einer Minderung des Energieverbrauchs beitragen und somit den Umwelt- und Klimaschutz verbessern, berücksichtigt werden. Die förderfähigen Investitionen müssen in einem Energie- oder Umweltmanagementsystem oder in einem Energieaudit enthalten sein und sind somit durch einen Energieberater als besonders energieeffizient zertifiziert. Die Bemessungsgrundlage soll im Förderzeitraum insgesamt maximal 200 Mio. Euro und die Investitionsprämie 15 % = max. 30 Mio. Euro betragen. Die Förderung soll sich auf Investitionen beschränken, die den Sockelbetrag von 5.000 Euro Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen.
Für Betriebsveranstaltungen gilt aktuell ein Steuerfreibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung. Ab dem 01.01.2024 steigt er auf 150 Euro.
Zur Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG sollen nun alle Personengesellschaften die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften).
Zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich wird eine gesetzliche Regelung eingeführt.
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