Der Dr. Michael Munkert Förderpreis wird jährlich an einen Lehrstuhl des Instituts für Finance, Auditing, Controlling & Taxation (FACT) der Universität Erlangen-Nürnberg vergeben. Der Förderpreis ist mit 3.000 € dotiert. Zweck ist die Finanzierung von Projekten sowohl im Bereich der Forschung als auch der Lehre.
Der diesjährige Preis geht an Herrn Julian Grümmer vom Lehrstuhl für Rechnungswesen und Prüfungswesen (Prof. Dr. Klaus Henselmann). In seinem Projekt erfolgt zugleich eine Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Andreas Harth vom Lehrstuhl für technische Informationssysteme. Die Technologie der sog. „Wissensgraphen“ (Knowledge Graphs) ist besonders gut geeignet, verteiltes Wissen zu sammeln und zu kombinieren.
Herr Julian Grümmer verwendet Knowledge Graphs, um Verflechtungen von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aufzudecken, sie zu visualisieren und näher zu analysieren. So lassen sich auch „Grauzonen“ einer möglicherweise beeinträchtigten Unabhängigkeit oder fehlende Kompetenzen sichtbar machen.
Aktualität bekommt das Thema insbesondere durch den Wirecard-Fall und die Frage, ob ein genauerer Blick auf die Hintergründe der einzelnen beteiligten Personen nicht stutzig machen müsste.
Die gemeinnützige Dr. Michael Munkert-Stiftung wurde von Familie Munkert in Gedenken an Herrn Dr. Michael Munkert sen. errichtet. Herrn Dr. Munkert lag die Förderung der universitären und berufspraktischen Ausbildung, insbesondere im Bereich der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe, sehr am Herzen. Gerade das Engagement für „seine” WiSo war ihm immer ein großes Anliegen. Erfahren Sie mehr zum Stiftungszweck und zu den Stiftungstätigkeiten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b und 13c ErbStG a. F. für den Erwerb eines Kommanditanteils auch dann anwendbar sind, wenn dieser im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt
Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen
Ein zwischen Ehegatten geschlossenes Mietverhältnis ist mangels Fremdüblichkeit nicht steuerlich anzuerkennen, wenn es bereits an einer klaren und eindeutigen Vertragsgestaltung fehlt.