Die Erbakte
Eine Empfehlung zum Thema Erbrecht

03.03.2021

Ein Beitrag von
Susanne Munkert-Riedrich
Partnerin bei MUNKERT & PARTNER
und Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht

Die Erbakte – Eine Empfehlung zum Thema Ebrecht, Erbfall und Testament.

Aus verständlichen Gründen fällt die Befassung mit dem eigenen Erbfall schwer. Trotzdem werden häufig Einzelmaßnahmen getroffen, die den eigenen Erbfall beeinflussen, aber nicht ordnungsgemäß dokumentiert sind. Aus diesem Grunde empfiehlt Susanne Munkert-Riedrich, Partnerin bei MUNKERT & PARTNER und Rechtsanwältin mit Tätigkeitsfeld Erbrechts in Nürnberg, eine Akte zu bilden, in die vertragliche Dokumente und andere aufgenommen werden, um den Überblick über die Auswirkungen des möglichen Erbfalles zu behalten. Es handelt sich um eine offene Akte, die jederzeit ergänzt und geändert werden kann.

1. Erbrechtliche Verfügungen

Unter diesem Gesichtspunkt müssen Testamente, Ehegattentestamente, Erbverträge und erbrechtliche Einzelverfügungen erfasst werden. Oft ergeben sich erbrechtliche Folgen aus anderen Unterlagen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbeinsetzung oder anderen Verfügungen stehen (siehe 4. Gesellschaftsverträge).

2. Pflichtteilsrechte

Es kann ein Pflichtteilsverzicht oder ein partieller Pflichtteilsverzicht vorliegen. Möglicherweise soll ein Pflichtteil abgefunden werden. Im Hinblick auf den jeweiligen Pflichtteil ist auch die Abschmelzungszeit von zehn Jahren für Schenkungen zu beachten, die dokumentiert werden sollte. Dies bedeutet, dass Schenkungen im Zeitverlauf verfolgt werden, um feststellen zu können, ob bzw. inwieweit Pflichtteilsrechte hiervon betroffen sind.

3. Eherechtliche Verfügungen

Hier geht es vor allem um die Frage, ob ein abweichender Güterstand vereinbart ist (Gütertrennung). Außerdem könnte die sogenannte Güterstandsschaukel zum Zuge kommen, die besagt, dass Ausgleiche schenkungsteuerfrei sein können, die bei Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes entstehen können.

4. Gesellschaftsverträge

Gesellschaftsverträge oder auch Satzungen von Kapitalgesellschaften enthalten üblicherweise Regelungen zur erbrechtlichen Nachfolge. Wichtig ist die Prüfung, ob es eine Regelung gibt, die Abfindungen versagt, die an weichende Erben gehen können, die nicht nachfolgeberechtigt sind.

5. Gesellschafterbeschlüsse

Im Einzelfall kann es bindende Beschlüsse geben, die auf Dauer innerhalb einer Gesellschaft wirken. Eventuell sind an dieser Stelle auch Geschäftsführerverträge und Sondervereinbarungen (Geschäftsordnung) zu erfassen. Eventuell gibt es bei Gemeinschaftsunternehmen Grundlagen, die das gesamte Vertragsverhältnis betreffen und daher zusätzlich zu den Gesellschaftsverträgen zu erfassen sind.

6. Anteils- oder Eigentumsübertragungen

Sind Firmenanteile bereits übertragen worden, ist dies ordnungsgemäß zu dokumentieren. Dies gilt auch für die schenkungsteuerlichen Folgen, die im Einzelnen gezogen wurden. Daneben gibt es in der Regel die vorweggenommene Erbfolge in Immobilien, die auch mit einem Nießbrauch belastet sein können.

7. Vorbereitende Verträge

Im Einzelfall können Optionen oder zeitbestimmte Vorgaben des Erblassers vorhanden sein, um die Nachfolge zu gewährleisten. Dies betrifft Unternehmen wie auch sonstiges Vermögen.

8. Vermögen und Daten

Firmenanteile und Immobilienanteile sollten an dieser Stelle genau erfasst werden, sodass über die Eckdaten der aktuelle Stand festgestellt werden kann (Anteilsquote, Sonderregeln, Bewertungsparameter, Ausschüttungen, Erträge, Reparaturstau, Verwaltungsvereinbarungen).

9. Vollmachten

Der Vollmachtsbereich umfasst Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten, Bankvollmachten und eine Patientenverfügung. Erfahrungsgemäß sind Bankvollmachten zusätzlich erforderlich, auch wenn eine Generalvollmacht erteilt ist. Mit der Vorsorgevollmacht soll unter anderem sichergestellt werden, dass eine mögliche Betreuung im Ernstfall in der Familie bleibt. Der Zugang zu Passwörtern und Zugriffen muss festgehalten werden (digitaler Erbfall).

10. Besonderheiten

In einigen Fällen gibt es Besonderheiten, die zu beachten sind. Erfahrungsgemäß betrifft dies vor allem den betrieblichen Bereich und das Verhältnis der Erben untereinander (Ehefrau, Kinder). Der Erblasser kann diesbezüglich seine Wünsche und Absichten dokumentieren und damit mögliche Auslegungen steuern.

Eine Erbakte ist nichts Besonderes, aber vielfältig und empfehlenswert. Es geht vorrangig um die Dokumentation wichtiger Verträge und Unterlagen. Gleichzeitig wird der Umfang der Unterlagen vorgegeben, die möglicherweise zu erfassen sind. Jeder Erblasser sollte daher prüfen, ob er die notwendigen Unterlagen zu Einzelpunkten greifbar hat. Selbst wenn dies der Fall ist, ist zu empfehlen, diese in einer gesonderten Akte zu archivieren. Damit wird der Zugang im Erbfall erleichtert. Zudem kann auf die Gesellschafterebene durchgegriffen werden, ohne dass betroffene Firmen notwendige Unterlagen liefern müssen. Eine Erbakte ist in der Regel ergänzungsbedürftig und muss zudem regelmäßig auf ihre Inhalte geprüft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Verträge und Verfügungen ändern.

Der Aufbau und der Inhalt einer Erbakte sollte mit dem Berater für Erbrecht besprochen werden. Unsere auf dem Gebiet des Erbrechts tätigen Rechtsanwälte in Nürnberg unterstützen Sie dabei gerne. Eventuell wird die Akte in einer Erbschaftsteuerlatenzliste ergänzt.



Weiteres aus Aktuelles/News

27.11.2024

Bei Lieferung von Mieterstrom zum Vorsteuerabzug berechtigt

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung.

27.11.2024

Autohaus in Planungsphase: Kein Vorsteuerabzug für Erwerb eines Supersportwagens als Ausstellungsstück

Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener sog. Supersportwagen (Porsche) kann eine Eingangsleistung sein, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist.

27.11.2024

Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur E-Rechnung veröffentlicht

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 15.10.2024 das Schreiben „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UstG – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern