Viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung müssen wegen der Corona-Krise damit rechnen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern. Sie erwarten für den Veranlagungszeitraum 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG).
Daher können betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt worden sind, in den zeitlichen Grenzen des § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig.
Eine pauschale Ermittlung des Verlustrücktrags aus 2020 soll die Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 vereinfachen. Im Einzelfall kann natürlich, unter Einreichung detaillierter Unterlagen, ein höherer rücktragsfähiger Verlust dargelegt werden. Näheres finden Sie im BMF-Schreiben vom 24. April 2020.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur den heutigen Stand (28.04.2020) der Sachlage abbilden. Es ist zu erwarten, dass sich die diversen Unterstützungsleistungen des Staates sehr zügig verändern werden. Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie zusammengestellt und halten Sie auf dem Laufenden. Selbstverständlich können diese Kurzinformationen eine Steuer- und Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.
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