Die Finanzverwaltung bezieht in ihrem Schreiben vom 13. April 2021 umfangreich Stellung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug. In dem Schreiben werden die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug aufgeführt. Die neuen Regelungen werden ausführlich dargestellt und anhand von Beispielen verdeutlicht.
Durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ wurde nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.
Anhand von verschiedenen Beispielen zeigt das Schreiben auf, welche Leistungen und Gutscheine bzw. Geldkarten als Sachbezug und welche als Geldleistung zu qualifizieren sind.
Kein Sachbezug, sondern Geldleistung ist ab dem 1. Januar 2022 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des ZAG nicht erfüllen:
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Weiteres aus Aktuelles/News
Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung.
Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener sog. Supersportwagen (Porsche) kann eine Eingangsleistung sein, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 15.10.2024 das Schreiben „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UstG – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern
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