Haben Sie auch im Corona-Crash beispielsweise Aktien oder Fonds verkauft und dadurch Verluste erzielt und stellen sich nun die Frage, wie Sie diese mit positiven Einkünften in Ihrer Einkommensteuererklärung 2020 oder zumindest in den Folgejahren verrechnen können? Oder hatten Sie bereits in Vorjahren entsprechende Verluste, die sich bisher steuerlich noch nicht ausgewirkt haben?
Soweit Sie Ihr Depot oder Konto lediglich bei einer Bank oder Fondsgesellschaft führen, werden von dieser Verluste aus Aktien und Fonds zunächst mit den während des Kalenderjahres erzielten Kapitalerträgen, auch rückwirkend, verrechnet, wobei Aktienverluste nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden dürfen. Verbleibende Verluste werden in einem sogenannten Verlustverrechnungstopf erfasst und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. Erst wenn der Verlustverrechnungstopf aufgebraucht ist, fällt auf zukünftige Gewinne Abgeltungssteuer an. To do´s Ihrerseits sind nicht erforderlich.
Eine andere Situation ergibt sich allerdings, wenn Sie mehrere Depots bei verschiedenen Banken oder Fondsgesellschaften halten. Da kein Datenaustausch zwischen den verschiedenen Finanzinstituten erfolgt, können Sie bis spätestens 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei den Banken oder Fondsgesellschaften beantragen, bei denen sich voraussichtlich zum Jahresende ein Verlustverrechnungstopf ergibt, damit Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung Verluste bei einem Anlageinstitut mit den Kapitalerträgen bei einem anderen Finanzinstitut verrechnen können. Bei späterer oder keiner Antragstellung überträgt das betreffende Anlageinstitut die Verluste automatisch in das Folgejahr. Eine Verlustverrechnung wäre dann erst wieder im Folgejahr möglich. Erneut gilt dann der Stichtag 15. Dezember. Der Antrag kann üblicherweise telefonisch oder online bei den betreffenden Banken oder Fondsgesellschaften gestellt werden und ist meistens kostenlos. Auch hier erfolgt die Bescheinigung getrennt nach Verlusten aus der Veräußerung von Aktien (Verlusttopf „Aktien“) und anderen Wertpapieren, wie bspw. Anleihen, Investmentfonds, Zertifikaten (Verlusttopf „Sonstige“). Soweit eine Verlustbescheinigung erteilt wurde, wird der betreffende Verlusttopf mit Beginn des folgenden Jahres auf „null“ gestellt. Nach Ausstellung einer Verlustbescheinigung kann der darin ausgewiesene Verlust nicht wieder in den Verlusttopf eingestellt werden. Er ist in der laufenden Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dadurch wird eine doppelte Berücksichtigung der Verluste vermieden.
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Wenn eine Personengesellschaft neues Kapital benötigt, dann kann dies durch eine anteilsgemäße Erhöhung des Kapitals durch alle Gesellschafter oder aber durch eine über seinen Anteil hinausgehende Einzahlung eines Gesellschafters erfolgen.
„Bei MUNKERT & PARTNER kann ich Dinge bewegen und anschieben.“
Mit einem Stück Pizza in der Hand und netten Kollegen neben sich haben wir am 19. September die Mittagspause in unserem Innenhof genossen.