Ein Beitrag von Karsta Harazin
Dipl.-Ing. oec., StB & WP
Die aktuelle Entwicklung lässt erwarten, dass auch die Erstellung (und Prüfung) der Jahresabschlüsse und Lageberichte 2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine besondere Herausforderung für alle an der externen Rechnungslegung Beteiligten darstellt.
Wie immer in Zeiten von Krisen rückt der Gläubigerschutz in den öffentlichen Fokus. Das Vorsichtsprinzip ist eines der wichtigsten Prinzipien für die Bewertungsansätze im Jahresabschluss nach HGB. Es beinhaltet, dass Vermögensgegenstände eher zu niedrig und Schulden bei Unsicherheit eher zu hoch zu bewerten sind. Damit dient es dem Gläubigerschutz. Das Imparitätsprinzip folgt dem Vorsichtsprinzip und beinhaltet, dass mögliche Verluste bereits dann zu bilanzieren sind, wenn eine Annahme zum Eintritt besteht. Auch die Auswirkungen einzelner Corona-Maßnahmen, wie z. B. Kurzarbeit, oder die Unmöglichkeit der Leistungserbringung für verschiedene Branchen und Betroffene führen zu Bilanzierungsfragen.
In den folgenden Punkten haben wir relevante Hinweise aufgelistet. Möchten Sie die vollständige Version des Beitrags lesen? Einfach Formular am Ende der Seite ausfüllen und wir senden Ihnen den Beitrag umgehend als PDF zu.
Hinweise rund um das Kurzarbeitergeld
Hinweise zur Bilanzierung dem Grunde nach
Es ist zu erwarten, dass die Anwendung der vorstehend erläuterten Prinzipien bei betroffenen Unternehmen, im Vergleich zu internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen, zu weiteren Unterschieden führen wird. Durch die Verpflichtung zur Berücksichtigung unter anderem von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften (§ 249 HGB) setzt sich die Abkehr von der Einheitsbilanzierung auch in Handels- und Steuerbilanz weiter fort.
Wurden im Zuge der Ereignisse neue Kreditverträge abgeschlossen, müssen die Auswirkungen auf die Finanzlage überwacht werden, ebenso bei Vereinbarung von Financial Covenants. Hier können sich Informationspflichten ergeben.
Schlussendlich wird die Abgabe von Prognosen und die Verwendung prognostischer Angaben noch mehr in den Fokus der Arbeit rücken und diese erschweren, zumal die gesetzlichen Rahmenbedingungen teilweise unklar oder noch im Fluss sind und auch die Pandemie wahrscheinlich über den 31.12.2020 hinaus noch nicht überwunden sein wird.
Wir haben Ihnen einige ausgewählte Hinweise nach bestem Wissen und dem bei Redaktionsschluss aktuellen Informationsstand dargelegt. Es bleibt zu wünschen, dass es uns gelingt, die Pandemie aus gesundheitlicher Sicht recht bald gemeinsam zu meistern. Dann sind wir überzeugt, dass wir gemeinsam auch alle Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung lösen werden.
Bitte zögern Sie nicht, uns anzusprechen und bleiben Sie vor allem gesund, gelassen und optimistisch!
Wir haben Ihnen ausgewählte Hinweise zu den Punkten 2-4 zusammengestellt. Gerne senden wir Ihnen den vollständigen Artikel zu.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b und 13c ErbStG a. F. für den Erwerb eines Kommanditanteils auch dann anwendbar sind, wenn dieser im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt
Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen
Ein zwischen Ehegatten geschlossenes Mietverhältnis ist mangels Fremdüblichkeit nicht steuerlich anzuerkennen, wenn es bereits an einer klaren und eindeutigen Vertragsgestaltung fehlt.