Besonderheiten der Bilanzierung und Berichterstattung
in der Pandemie

06.01.2021


Ein Beitrag von Karsta Harazin
Dipl.-Ing. oec., StB & WP

Ausgewählte Hinweise für die Erstellung von Jahresabschlüssen einschließlich Lageberichten 2020 nach deutschen Rechnungslegungsgrundsätzen

1. Vorbemerkung

Die aktuelle Entwicklung lässt erwarten, dass auch die Erstellung (und Prüfung) der Jahresabschlüsse und Lageberichte 2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine besondere Herausforderung für alle an der externen Rechnungslegung Beteiligten darstellt.
Wie immer in Zeiten von Krisen rückt der Gläubigerschutz in den öffentlichen Fokus. Das Vorsichtsprinzip ist eines der wichtigsten Prinzipien für die Bewertungsansätze im Jahresabschluss nach HGB. Es beinhaltet, dass Vermögensgegenstände eher zu niedrig und Schulden bei Unsicherheit eher zu hoch zu bewerten sind. Damit dient es dem Gläubigerschutz. Das Imparitätsprinzip folgt dem Vorsichtsprinzip und beinhaltet, dass mögliche Verluste bereits dann zu bilanzieren sind, wenn eine Annahme zum Eintritt besteht. Auch die Auswirkungen einzelner Corona-Maßnahmen, wie z. B. Kurzarbeit, oder die Unmöglichkeit der Leistungserbringung für verschiedene Branchen und Betroffene führen zu Bilanzierungsfragen.

In den folgenden Punkten haben wir relevante Hinweise aufgelistet. Möchten Sie die vollständige Version des Beitrags lesen? Einfach Formular am Ende der Seite ausfüllen und wir senden Ihnen den Beitrag umgehend als PDF zu.

2. Hinweise zu ausgewählten Fragen der Bilanzierung und der Berichterstattung

Hinweise rund um das Kurzarbeitergeld

  • Bilanzierung von Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld
  • Bilanzierung von erstattungsfähigen Sozialversicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld
  • Bilanzierung von Aufstockungsbeträgen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld

Hinweise zur Bilanzierung dem Grunde nach

  • Bilanzierung gestörter Dauerschuldverhältnisse beim (Sach-)Leistungsverpflichteten
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

3. Hinweise zur Bilanzierung der Höhe nach

  • Einstellung oder Einschränkung der Nutzung von Sachanlagen
  • Beizulegender Wert bei Beteiligungen oder Anteilen an nicht börsennotierten Unternehmen
  • Leerkosten in Corona-Zeiten
  • Verlustfreie Bewertung

4. Hinweise zur Berichterstattung

  • Nachtragsbericht im Anhang (§ 285 Nr. 33 HGB) sowie Lageberichterstattung
  • Berichterstattung zu Risiken für den Fortbestand des Unternehmens
  • Lagebericht hier: Prognose- und Risikoberichterstattung

5. Fazit

Es ist zu erwarten, dass die Anwendung der vorstehend erläuterten Prinzipien bei betroffenen Unternehmen, im Vergleich zu internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen, zu weiteren Unterschieden führen wird. Durch die Verpflichtung zur Berücksichtigung unter anderem von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften (§ 249 HGB) setzt sich die Abkehr von der Einheitsbilanzierung auch in Handels- und Steuerbilanz weiter fort.

Wurden im Zuge der Ereignisse neue Kreditverträge abgeschlossen, müssen die Auswirkungen auf die Finanzlage überwacht werden, ebenso bei Vereinbarung von Financial Covenants. Hier können sich Informationspflichten ergeben.

Schlussendlich wird die Abgabe von Prognosen und die Verwendung prognostischer Angaben noch mehr in den Fokus der Arbeit rücken und diese erschweren, zumal die gesetzlichen Rahmenbedingungen teilweise unklar oder noch im Fluss sind und auch die Pandemie wahrscheinlich über den 31.12.2020 hinaus noch nicht überwunden sein wird.

Wir haben Ihnen einige ausgewählte Hinweise nach bestem Wissen und dem bei Redaktionsschluss aktuellen Informationsstand dargelegt. Es bleibt zu wünschen, dass es uns gelingt, die Pandemie aus gesundheitlicher Sicht recht bald gemeinsam zu meistern. Dann sind wir überzeugt, dass wir gemeinsam auch alle Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung lösen werden.

Bitte zögern Sie nicht, uns anzusprechen und bleiben Sie vor allem gesund, gelassen und optimistisch!

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