Die Veranstaltung begann mit einem herzlichen Empfang der Schüler*innen und wurde mit den Grußworten von Oberbürgermeister Marcus König eröffnet.
In diesem Jahr haben wir erstmals am Azubi-Speed-Dating teilgenommen. Dabei hatten die Schüler*innen die Gelegenheit, sich in einem 10-minütigen Gespräch vorzustellen und wertvolle Einblicke in den Ablauf eines Vorstellungsgesprächs zu erhalten.
Ein großes Dankeschön an alle, die unseren Stand besucht und sich über unsere offenen Ausbildungsstellen informiert haben. Es war uns eine Freude, unser Ausbildungsangebot präsentieren zu dürfen.
Im Anschluss finden Sie eine Übersicht unserer aktuellen Ausbildungsstellen:
Im Anschluss an den Präsenz-Berufsbasar wird der Basar ab dem 24. März bis zum 1. August 2025 virtuell fortgesetzt. Dadurch haben Interessierte auch im Nachgang, die Möglichkeit das Ausbildungsangebot der teilnehmenden Unternehmen digital zu erkunden und den perfekten Ausbildungsplatz für sich zu finden. Der virtuelle Berufsbasar ist unter www.virtuellerberufsbasar.com zu finden.
Der Berufsbasar richtet sich an Schüler*innen aller Schularten und Ausbildungssuchende, die sich über Ausbildungsberufe informieren und einen Ausbildungsplatz finden möchten. Dazu stellen rund 60 Ausbildungsbetriebe ihr Ausbildungsangebot vor und präsentieren insgesamt mehr als 300 Ausbildungsmöglichkeiten!
Der Berufsbasar Wirtschaftsschule zeichnet sich hierbei durch ein hybrides Konzept bestehend aus einer Präsenzveranstaltung und einer anschließenden virtuellen Berufsmesse aus.
Weitere Informationen zur Veranstaltung gibt es auf der Website des Berufsbasars.
Nachfolgend noch ein paar Impressionen bei der Präsenzveranstaltung zum Berufsbasar am 21. März 2025.
Das Finanzgericht Düsseldorf stellt klar, dass das Finanzamt nachweisen muss, ob hinzugeschätzte Betriebseinnahmen den Gesellschaftern zugeflossen sind und als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) gelten.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Ausgleichszahlungen aus der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps keine Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind.
Im Streitfall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.