Ein Beitrag von
Stephan Ebersbach
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
COVID-19-Pandemie – Unternehmen in wirtschaftlicher Bedrängnis
Das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) und die damit verbundene virale Pandemie hält nicht nur Deutschland, sondern unverändert die ganze Welt bzw. Weltwirtschaft in Atem. Abseits von menschlichen Schicksalen, überlasteten Gesundheitssystemen und humanitären Tragödien führen Beschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens zu großen wirtschaftlichen Unsicherheiten und Verwerfungen, deren wirkliches Ausmaß abschließend noch gar nicht abzuschätzen ist. Viele Branchen haben ganz erheblich mit den Corona-Folgen zu kämpfen. Tiefgreifende wirtschaftliche Einbrüche ungeahnten Ausmaßes bringen ehedem erfolgreiche Geschäftsmodelle von Unternehmen plötzlich vollständig ins Wanken. Aus Sicht der Corona-geplagten Unternehmen stellt im Ringen um eine wirtschaftliche Zukunft aktuell die kurzfristige Erhaltung bzw. Gewinnung von Liquidität das alles bestimmende Problem dar.
Seitens der Bundesregierung wurde bislang mit innerhalb kürzester Zeit geschnürten milliardenschweren Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaketen historischen Umfangs zu begegnen versucht. Des Weiteren hat der Gesetzgeber als Reaktion auf die finanziellen Herausforderungen für Unternehmen aufgrund der Pandemie ab dem Frühjahr 2020 eine Vielzahl von insolvenzrechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen gesetzt, um die Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern. Zum Jahresende 2020 konnten mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und dem Jahressteuergesetz 2020, insbesondere aber mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz weitere wichtige Gesetzesvorhaben abgeschlossen werden.
Ein neues Gesetz lässt Corona-geschädigte Unternehmen hoffen
Mit dem SanInsFoG setzt der Gesetzgeber neben anderen wichtigen Gesetzesnovellierungen insbesondere auch die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie 2019/1023 vom 20.06.2019 über den präventiven Restrukturierungsrahmen mit einem eigenen Gesetz um.
Sanieren in Eigenregie – schneller, günstiger und ohne Insolvenz-Stigma
Herzstück des SanInsFoG ist die Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes. Die Idee: Die Nachteile einer Insolvenz – möglicher Reputationsverlust und hohe Kosten für das betroffene Unternehmen – werden mit der präventiven Sanierung vermieden. Was sich viele Unternehmer seit langem wünschen, wird mit dem StaRUG nun im deutschen Recht verankert. Dieses über 100 Paragraphen umfassende Gesetz schafft erstmalig einen sicheren rechtlichen Rahmen sowie ein spezifisches Instrumentarium für die Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen außerhalb des Insolvenzverfahrens.
Das Gesetz ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Hintergrund der schnellen Umsetzung ist das Ziel, dass insbesondere auch COVID-19-geplagte Unternehmen einen erleichterten Zugang zu den neuen Sanierungsoptionen erlangen können. Letztendlich muss es Ziel sein, krisengeschüttelte Unternehmen zu retten und nicht abzuwickeln. Insoweit genau der richtige Schritt zur rechten Zeit.
Konzeptionell ist das StaRUG auf Unternehmen im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit zugeschnitten. Betroffene Unternehmen, die nicht überschuldet oder zahlungsunfähig sind, sollen von den im Gesetz vorgesehenen Erleichterungen profitieren. Damit stellt das Gesetz den rechtlichen Rahmen zur Verfügung, in dem sich Krisenunternehmen auf Basis eines Restrukturierungsplans unter Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der einbezogenen Gläubiger ohne Insolvenzverfahren in Eigenregie sanieren können.
Zur Initiierung des Verfahrens bedarfs es keines komplexen Antrags. Der Beginn des Prozesses wird dem Gericht lediglich angezeigt. Befindet sich ein Krisenunternehmen im Schutzbereich des StaRUG greifen im Wesentlichen die folgenden, die Restrukturierung nachhaltig unterstützenden Maßnahmen:
Am Ende des Verfahrens steht ein Restrukturierungsplan, den das Krisenunternehmen eigenständig verhandeln und zur Abstimmung stellen kann. Ähnlich einem Insolvenzplan ermöglicht er einen Vergleich mit den verschiedenen Gläubigergruppen. Stellt sich ein Sanierungsfall als besonders komplex dar, kann ein Restrukturierungsbeauftragter hinzugezogen werden, der als „neutraler Dritter“ die Verhandlungen unterstützend begleitet. Auf Antrag des verschuldeten Unternehmens kann zudem ein vom Gericht bestellter Sanierungsmoderator beauftragt werden, der schon im Vorfeld die Verhandlungen zwischen Schuldnern und Gläubigern zu einem einvernehmlichen Sanierungsplan unterstützen soll.
SanInsFoG – Flankierende Änderungen in der Insolvenzordnung
Neben dem neuen präventiven Restrukturierungsrahmen und anderen Gesetzesnovellierungen bringt das SanInsFoG auch Anpassungen der Insolvenzordnung mit sich. Ausgewählte wesentliche Modifikationen und Änderungen betreffen hierbei:
Diese und weitere flankierende rechtliche Rahmenbedingungen sollen dazu beitragen, mögliche insolvenzrechtliche Folgen aus einem erwartbaren Anstieg Corona-bedingter Unternehmenskrisen abzumildern, bestenfalls abzuwenden.
Ein großer Wurf und hohe Erwartungen
Im Ergebnis kann festgehalten werden: Mit den neuen Regelungen zum präventiven Restrukturierungsrahmen und den sie flankierenden Anpassungen in weiteren Gesetzen bekommen Unternehmer ein Sanierungsinstrument an die Hand, welches sie dabei unterstützt, ihre Unternehmen trotz möglicher Uneinigkeit auf der Gläubigerseite abseits eines Insolvenzverfahrens in Eigenregie schneller, günstiger und ohne Insolvenz-Stigma zu restrukturieren. Eine echte Chance für krisengeschüttelte Unternehmen. Nach seinem Inkrafttreten wird das StaRUG eine Schlüsselfunktion bei der Bewältigung der Corona-Folgen innehaben und unter Beweis stellen müssen, dass es den hohen Erwartungen und den implizierten Hoffnungen am Ende auch gerecht werden kann.
Das Dr. Michael Munkert-Stipendium in Höhe von 1.500 € geht im WS 2024/2025 an Frau Theresa Dotterweich.
Ein Ausblick – warum wir wieder mehr Optimismus wagen sollten
Wenn eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen wurde, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen.