Das Finanzgericht Niedersachsen hatte über die Frage zu entscheiden, ob Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist. Das Finanzgericht hat diese Frage verneint und der Klage des Vermieters stattgegeben. Auch wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handele es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend sei, dass der Mieter die Möglichkeit habe, den Stromanbieter frei zu wählen. Auch der Europäische Gerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen. Da der Bundesfinanzhof über diese Rechtsfrage bisher noch nicht ausdrücklich entschieden hat und die Finanzverwaltung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht anwendet, hat das Finanzgericht Niedersachsen die Revision zugelassen.
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Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung.
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