Frau Hirschmann-Menke ist bei uns seit 2015 als Steuerberaterin in der laufenden Deklarations- und Gestaltungsberatung tätig. Weitere Schwerpunkte bilden die Nachfolgeberatung sowie die Beratung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten als Fachberaterin für Internationales Steuerrecht.
Herr Großkopf-Dibs ist als Rechtsanwalt und Steuerberater seit 2016 in unserer Kanzlei tätig. Seine Schwerpunkte liegen in der steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Dauerberatung sowie in der Projektberatung, insbesondere im Rahmen von Unternehmens- und Immobilientransaktionen.
Mit der Aufnahme von Frau Hirschmann-Menke und Herrn Großkopf-Dibs als weitere Partner unserer Kanzlei bilden wir den Wachstumskurs unserer Kanzlei auch auf Partnerebene ab.
Gleichzeitig haben wir uns entschieden, die Rechtsform unserer Kanzlei von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung zu ändern, da letztere eine neuere, modernere Rechtsform für die Erbringung von Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsberatungsleistungen ist.
Wir firmieren somit seit der kürzlich erfolgten Eintragung im Partnerschaftsregister unter
MUNKERT & PARTNER Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte mbB.
Wir freuen uns gemeinsam auf eine vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Munkert, Elfriede Dorn, Susanne Munkert-Riedrich, Dr. Thomas Geiger, Jürgen Großkopf-Dibs und Sabine Hirschmann-Menke
Weiteres aus Aktuelles/News
Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung.
Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener sog. Supersportwagen (Porsche) kann eine Eingangsleistung sein, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 15.10.2024 das Schreiben „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UstG – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern