Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für Überbrückungshilfe beschlossen. Die Hilfe ist für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb zum Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen, vorgesehen. Die Überbrückungshilfe wird unabhängig von der Branche gewährt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60% gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist. Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer (prüfender Dritter) durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Das Programm läuft in den Monaten Juni bis September 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 30. September 2020 (Überbrückungshilfe I). Am 29. September 2020 wurde die Antragsfrist bis zum 9. Oktober 2020 verlängert. Änderungsanträge sind bis zum 30. November 2020 möglich.
Die Spitzen der Großen Koalition haben sich auf ihrer Sitzung am 25. August 2020 auf weitere Maßnahmen im Kontext mit der Corona-Krise geeinigt. Die Laufzeit der Überbrückungshilfe wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. (Überbrückungshilfe II). Aktuell angekündigt ist eine weitere Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe III) für die Fördermonate 01-06/2021 – Beantragung noch nicht möglich.
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand (5. November 2020) gliedern sich die Programmteile wie folgt:
Wer genau Corona-Überbrückungshilfe bekommt, wieviel unter welchen Voraussetzungen gezahlt wird und wie der Prozess im Einzelnen abläuft, erläutert das BMWi in seinen FAQs, welche wir Ihnen im Anschluss verlinken.
Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an. Wir unterstützen Sie gerne!
FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen” – Erste Phase
FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen” – Zweite Phase
Kenntnisstand: 5. November 2020
Wer ist antragsberechtigt?
Anspruch auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe haben alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Solo-Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu zählen:
Wie hoch ist der Zuschuss, den die betroffenen Unternehmen erhalten?
Die Zuschüsse werden pro Schließwoche in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 berechnet. Die Förderhöchstgrenze bildet der beihilferechtliche Rahmen (1 Million Euro nach De-Miniis-VO). Solo-Selbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Wann erhält man nicht die vollen 75 Prozent?
Andere Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
Wie erfolgt die Antragstellung und Auszahlung?
Es erfolgt eine elektronische Antragstellung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer über die Überbrückungshilfe-Plattform. Auch die Auszahlung wird über diese gesteuert.
Die genauen Details/ Branchenspezifika des Programms befinden sich derzeit noch in Arbeit der zuständigen Ministerien. Eine Beantragung ist noch nicht möglich.
Bei Fragen sprechen Sie uns bitte auch hierzu an. Wir unterstützen Sie gerne!
FAQs zu „Außerordentlichen Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe“
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Der Bundesfinanzhof urteilt über eine neue Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb.
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