Am 3. Juli 2020 hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (2. FamEntlastG) veröffentlicht, um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken.
Die Regelungen sollen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkommensteuer nunmehr für die Jahre 2021 und 2022 angepasst werden.
Die geplanten Maßnahmen (Stand: 30. Juni 2020):
(Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur den Stand (05.08.2020) der Sachlage abbilden. Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie zusammengestellt und halten Sie auf dem Laufenden. Selbstverständlich können diese Kurzinformationen eine Steuer- und Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.)
Die Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung kann auch nach der Trennung bestehen
Mit dem Taxi zur Arbeit. Das Thüringer Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Taxikosten als Werbungskosten aus nicht-selbständiger Arbeit steuermindernd zu berücksichtigen seien.
Mit der steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus ist eine Möglichkeit der Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Kraft getreten, die einen Anreiz für den Neubau von bezahlbaren Wohnraum schaffen soll.