Die Bundesregierung hat sich zur besseren Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auf ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie Zukunftspaket geeinigt, dessen Volumen 130 Mrd. EUR beträgt. Es enthält sehr umfassende steuer- und sozialpolitische Maßnahmen, die in einem Eckpunktepapier festgehalten sind.
Hintergrund hierfür ist, dass infolge des Absinkens der Corona-Infektionszahlen die Beschränkungen schrittweise gelockert wurden und die Bundesregierung das Ziel verfolgt, die wirtschaftlichen Verhältnisse möglichst schnell wieder auf den Wachstumskurs zurückzuführen.
Das Maßnahmenpaket zielt dabei insbesondere darauf ab,
Daneben ist es erklärtes Ziel, Deutschland mit einem Zukunftspaket dessen Rolle als weltweiter Spitzentechnologieexporteur durch insbesondere digitale Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien zu stärken und das Gesundheitswesen und den Schutz vor Pandemien zu verbessern.
Das Eckpunktepapier enthält insbesondere folgende steuer- und sozialpolitische Maßnahmen, die wir – soweit nach derzeitigem Stand möglich – hiermit möglichst frühzeitig erläutern wollen. Einzelne Details zur konkreten Ausgestaltung der einzelnen Vorhaben sind noch nicht bekannt. Im Übrigen verweisen wir auf das Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 03.06.2020.
Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % auf 5 % gesenkt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese Maßnahme noch einer gesetzlichen Verabschiedung vor dem 01.07.2020 benötigt, um eine Rechtswirkung zu erlangen.
Wen betrifft diese Regelung?
Diese Regelung betrifft alle umsatzsteuerlichen Unternehmer, die steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen in dieser Zeitspanne erbringen, die ansonsten mit einer 19 %igen bzw. 7 %-igen Mehrwertsteuer zu belegen wären.
Welche Vorgaben gelten im Detail?
Aktuell gibt es weder ein entsprechendes Gesetz noch ein entsprechendes BMF-Schreiben als Leitfaden für die Praxis. Es kann jedoch hilfsweise bis zum Ergehen einer erforderlichen Verlautbarung hilfsweise auf ein BMF-Schreiben vom 11.08.2006 (Az. IV A 5 – S 7210 – 23/06) zurückgegriffen werden, in welchem zu den einzelnen Abgrenzungsfragen der Umsatzsteuererhöhung von 16 % auf 19 % zum 01.01.2007 Stellung genommen wurde.
Welche Abteilungen sind in den Unternehmen von der Umstellung betroffen?
Hinweis: Es empfiehlt sich, schon jetzt mit den entsprechenden Prozessen / Erstellen von Checklisten zu beginnen, um vorbereitet zu sein. Urlaubszeiten und andere Engpässe müssen einkalkuliert werden. Wir informieren Sie noch gesondert über die weiteren Details.
Können diese Änderungen aus Gründen der Vereinfachung nicht einfach ignoriert werden?
Grundsätzlich ja, dann müssen Sie jedoch auch die höhere Umsatzsteuer abführen. Ihre Kunden können jedoch nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das kommt bei Ihren Kunden wahrscheinlich nicht gut an.
Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 bis 2021 auf max. 5 Mio. EUR (bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Der Rücktrag kann durch einen speziellen „Corona-Mechanismus“ schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden. Diese „Corona-Rücklage“ wird wohl ähnlich wie eine § 6b-EStG Rücklage ausgestaltet sein. Die Rücklage soll bis spätestens 2022 aufgelöst werden. Dies schafft zügig Liquidität.
Eine degressive Abschreibung für Abnutzung wird für Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in 2020 und 2021 eingeführt. Maximal 25 % pro Jahr und max. das 2,5 Fache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes. Diese Regelung erinnert an die Rechtslage 2009 bis 2011.
Dies stellt einen ganz neuen Ansatz im Besteuerungssystem Deutschlands dar: Die Möglichkeit, dass Personengesellschaften in ertragsteuerlicher Hinsicht zur Körperschaftsteuer freiwillig optieren, hat es in Deutschland bisher noch nicht gegeben. In USA wird diese Möglichkeit der freiwilligen Einordnung, auch bekannt als „Check-the-box“, schon lange praktiziert. Dies dürfte wohl das komplizierte Wahlrecht gem. § 34a EStG in der Praxis vollumfänglich ablösen und insgesamt ein sinnvoller Ansatz auch im Sinne der steuerlichen gewollten Rechtsformneutralität sein. Ungeklärt und damit offen sind allerdings Fragen, die sich im Zusammenhang mit den Besonderheiten des deutschen Steuerrechts stellen, wie beispielsweise die steuerliche Betriebsaufspaltung oder das Sonderbetriebsvermögen sowie die Frage, wie mit steuerlichen Behaltensfristen umzugehen ist, die an die steuerliche Qualifikation der Rechtsform anknüpfen.
Hier bleibt abzuwarten, wie die Regelungen hierzu im Einzelfall ausgestaltet sein werden. Zu einer Vereinfachung des Steuerrechts wird dies sicherlich nicht beitragen.
Geplant ist die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb von aktuell 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuermessbetrages. Somit dürfte für die Unternehmer in den betreffenden Kalenderjahren regelmäßig ein höherer Betrag auf die Einkommensteuer anrechenbar sein.
Im Rahmen einer „Sozialgarantie“ sollen die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisiert werden. Darüber hinaus gehende Finanzbedarfe sollen aus dem Bundeshaushalt bis zum Jahr 2021 gedeckt werden.
Geplant ist eine Erhöhung des Freibetrages für die existierenden Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer von 100.000,00 EUR auf 200.000,00 EUR.
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden.
Im Lichte der pandemischen Lage soll ab dem 01.01.2021 eine Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen.
Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen soll für den Corona-bedingten Umsatzausfall ein auf maximal 25 Mrd. EUR begrenztes Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt werden.
Die Möglichkeiten für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle sollen verbessert werden.
Es ist die Anhebung des Fördersatzes der steuerlichen Forschungszulage rückwirkend zum 01.01.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. EUR pro Unternehmen beabsichtigt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll von derzeit 1.908,00 EUR auf 4.000,00 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben werden.
Haben Sie Fragen zu den nachfolgend dargestellten zusammenfassenden Informationen?
Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne: telefonisch + 49 (0) 911 – 59 87 01 oder per E-Mail an info@munkert.de
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur den heutigen Stand (04.06.2020) der Sachlage abbilden. Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie zusammengestellt und halten Sie auf dem Laufenden. Selbstverständlich können diese Kurzinformationen eine Steuer- und Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.
Das Coronavirus hält unseren Alltag nach wie vor fest im Griff. In dieser Sammlung finden Sie alle unsere Beiträge, die wir für Sie recherchiert und veröffentlicht haben.
Wir freuen uns, mitteilen zu dürfen, dass Herr Dr. Michael J. Munkert in der Wahlgruppe …
Die Reform der Grundsteuer war vom Bundesverfassungsgericht erzwungen worden. Die Karlsruher Richter kamen mit Urteil vom …