Erkrankte Mitarbeiter haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Ist Ihr Mitarbeiter selbst vom Coronavirus oder von einer anderen Erkrankung betroffen und kann deshalb nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren, müssen Sie ihm nach den üblichen Regeln für bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten. Das gilt unabhängig davon, ob der kranke Mitarbeiter sich gerade im In- oder Ausland aufhält.
Bei Quarantäne in Deutschland gilt das Infektionsschutzgesetz
Wird für Ihren nicht erkrankten Mitarbeiter beispielsweise nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet eine Quarantäne durch das Gesundheitsamt verhängt, scheidet die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus.
Allerdings regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG), dass Sie Ihrem Mitarbeiter für eine von den deutschen Behörden verhängte Quarantäne für bis zu 6 Wochen das Gehalt weiter auszahlen müssen. Ab der 7. Woche zahlt die anordnende Behörde direkt eine Entschädigungsleistung in Höhe des Krankengeldes direkt an den Betroffenen. Ihre Zahlungen (bis zur 6. Woche) werden Ihnen auf Antrag erstattet. Ein entsprechender Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Beschäftigungsverbot bei der Behörde gestellt werden, die das Verbot angeordnet hat. Auch Vorauszahlungen sind möglich.
Wichtig ist: Es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit (beispielsweise aus Vorsichtsgründen) oder eine durch Sie als Arbeitgeber vorgenommene Schließung des Betriebes fallen nicht darunter.
Unter folgendem Link informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu häufigen arbeitsrechtlichen Fragen:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur den heutigen Stand (03.04.2020) der Sachlage abbilden. Es ist zu erwarten, dass sich die diversen Unterstützungsleistungen des Staates sehr zügig verändern werden. Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie zusammengestellt und halten Sie auf dem Laufenden. Selbstverständlich können diese Kurzinformationen eine Steuer- und Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.
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