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Corona: Steuerstundung und Herabsetzung von Vorauszahlungen

03.04.2020

Das Bundesfinanzministerium hat folgende Erleichterungen angekündigt:

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.


Es ist derzeit leider noch nicht rechtssicher geklärt, ob und wie lange die Stundung zinslos erfolgt. Eine bundeseinheitliche Anweisung an die Finanzämter ist derzeit in Arbeit. Wir haben bereits vor einigen Tagen über unsere Steuerberaterkammer eine Konkretisierung und Ausweitung der steuerlichen Maßnahmen beim Finanzministerium beantragt.


Gerne unterstützen wir Sie dabei. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter + 49 (0) 911 – 59 87 01 oder per E-Mail: info@munkert.de.



Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur den heutigen Stand der Sachlage (03.04.2020) abbilden. Es ist zu erwarten, dass sich die diversen Unterstützungsleistungen des Staates sehr zügig verändern werden. Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie zusammengestellt und halten Sie auf dem Laufenden. Selbstverständlich können diese Kurzinformationen eine Steuer- und Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.


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