Das Patenschaftsprogramm möchte Theorie, also die Studierenden und Praxis, die Unternehmen, zusammenbringen. Dementsprechend haben auf der Auftaktveranstaltung und anschließenden Unternehmensbörse Unternehmen und Studierende der WiSo die Möglichkeit sich zu vernetzen. Eine eventuelle Zusammenarbeit, beispielsweise in Form eines Praktikums, wird direkt vor Ort bei der Veranstaltung besprochen. Unternehmensvertreter fungieren dann innerhalb der Praxisphase als Paten und stehen den Studierenden als Ansprechpartner bei Fragen zur Seite. Studierende profitieren durch das Patenschaftsprogramm schon im Studium von interessanten Einblicken in die Praxis und können zudem wertvolle Kontakte knüpfen.
Das Patenschaftsprogramm geht in die nächste Runde und wir freuen uns als langjähriger Partner wieder Teil der Veranstaltung zu sein.
Wir haben dieses Jahr im Rahmen des Patenschaftsprogramms mindestens jeweils einen Praktikumsplatz im Bereich Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung zu vergeben. Auch eine anschließende Werkstudententätigkeit ist nach Absprache möglich. Wir freuen uns auf interessante Gespräche und nette Kontakte!
Weitere Informationen zum Patenschaftsprogramm finden Sie auf der Webseite der FAU.
Die Teilnahme am Patenschaftsprogramm ist für MUNKERT & PARTNER ein weiterer Beitrag des Engagements für die Förderung der universitären und berufspraktischen Ausbildung, insbesondere im Bereich der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe. Die gemeinnützige Dr. Michael Munkert-Stiftung vergibt insbesondere jährlich Preise zur Förderung des wissenschaftlichen und berufspraktischen Nachwuchses sowie von Lehre und Forschung im Bereich Steuerlehre, Steuerrecht, Rechnungs- und Prüfungswesen.
Weiteres aus Aktuelles/News
Das Finanzgericht Düsseldorf stellt klar, dass das Finanzamt nachweisen muss, ob hinzugeschätzte Betriebseinnahmen den Gesellschaftern zugeflossen sind und als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) gelten.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Ausgleichszahlungen aus der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps keine Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind.
Im Streitfall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.