Sie planen eine Neubauwohnung zur Vermietung anzuschaffen, um von der mit dem Wachstumschancengesetz neu eingeführten degressiven AfA für Wohnungsneubau zu profitieren?
Dann gibt es einige vom Gesetzgeber aufgestellte Fallstricke, die Sie beachten müssen, damit Sie sich für die degressive Abschreibung gem. § 7 Abs. 5a EStG auch tatsächlich qualifizieren.
Der Begünstigungszeitraum läuft vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2029.
Entgegen einiger bereits veröffentlichter Artikel bedeutet dies nicht, dass nur in diesem 6-Jahreszeitraum degressiv abgeschrieben werden darf, sondern lediglich, dass der notarielle Kaufvertrag in diesem Zeitraum geschlossen werden muss. Die degressive Abschreibung darf über einen beliebigen Zeitraum fortgeführt werden, sofern Sie sich auch tatsächlich für diese qualifizieren.
Neben der Voraussetzung, dass der Kaufvertrag in dem o. g. 6-Jahreszeitraum datiert sein muss, hat zusätzlich das Kalenderjahr der Fertigstellung auch dem Kalenderjahr der Anschaffung zu entsprechen. Damit eine Wohnung als „neu“ im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 5a EStG gilt, muss der Übergang von Nutzen und Lasten (wirtschaftliches Eigentum) noch in dem Kalenderjahr erfolgen, in dem die Wohnung fertiggestellt wird.
Bitte beachten Sie, wie Sie den Kaufvertrag mit dem Bauträger ausformulieren!
Zwei Beispielfälle zur Verdeutlichung:
Beispiel 1:
Bauträger (BT) stellt ein Gebäude mit getrennten Wohnungen zum 30.11.2024 fertig. Immobilieninvestor (IV) kauft 3 Wohnungen mit rechtswirksamem Kaufvertrag vom 15.01.2025, Übergang Nutzen und Lasten zum 15.04.2025.
IV hat keinen Anspruch auf die degressive AfA, da er die Wohnungen erst nach Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, obwohl der Kaufvertrag im Begünstigungszeitraum geschlossen wurde.
Beispiel 2:
BT stellt ein Gebäude mit getrennten Wohnungen zum 30.04.2024 fertig.
IV kauft 3 Wohnungen mit rechtswirksamem Kaufvertrag vom 05.11.2023, Übergang Nutzen und Lasten zum 31.05.2024.
IV hat Anspruch auf die degressive AfA, da der Übergang von Nutzen und Lasten im selben Jahr wie die Fertigstellung belegen ist und der Kaufvertrag nach dem 01.10.2023 und vor dem 30.09.2029 geschlossen wurde.
Welche Besonderheiten gilt es zu beachten, wenn ich selbst ein Neubaugebäude errichte?
Kann ich die degressive Abschreibung mit der Neubau-Sonderabschreibung kombinieren? – Wenn ja wie?
Gab es sonst noch relevante Änderungen durch das Wachstumschancengesetz?
Auf die obigen Fragen haben wir Antworten!
Wir haben ein ausführliches Informationsblatt mit weitreichenden Beispielen und Berechnungen zur degressiven Abschreibung und Sonderabschreibung für Wohnungsneubau, sowie zur Kombination dieser für Sie erstellt.
Gerne senden wir auch Ihnen dieses auf Anfrage zu.
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